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Allgemeine Geschäftsbedingungen
(Handel)


§1 Geltung der Bedingungen
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Widersprechende Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht anerkannt.

§ 2 Vertragsabschluss
In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich. An individuell ausgearbeitete Angebote hält sich der Verkäufer 30 Kalendertage gebunden. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen eines Vertrages sollen schriftlich vereinbart werden. Die bei Vertragsabschluss festgelegten Bezeichnungen und Spezifikationen stellen den technischen Stand zu diesem Zeitpunkt dar. Konstruktionsänderungen für Lieferungen im Rahmen dieses Vertrages behält der Verkäufer sich ausdrücklich vor, sofern diese Änderungen nicht grundlegender Art sind und der vertragsgemäße Zweck nicht erheblich eingeschränkt wird.

§ 3 Preise
Die genannten und vereinbarten Preise enthalten jeweils die gesetzliche Umsatzsteuer, sofern sich nicht aus den Umständen etwas anderes ergibt.

§ 4 Gewährleistung und Haftung
War ein Kaufgegenstand bei Gefahrübergang mangelhaft, so kann der Käufer zunächst nur die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen (Nacherfüllung). Ist der Käufer Verbraucher, so kann der Verkäufer die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; auch diese kann der Verkäufer wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern. Ist der Käufer Unternehmer, so leistet der Verkäufer zunächst nach seiner Wahl Gewähr durch Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache. Liefert der Verkäufer zum Zweck der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so hat der Käufer die mangelhafte Sache herauszugeben. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern oder die weiter vorgesehenen gesetzlichen Ansprüche geltend machen. Entscheidet sich der Käufer für den Rücktritt vom Vertrag, so hat er die mangelhafte Sache zurückzugewähren und Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten. Für die Ermittlung des Wertes der Nutzungen ist im Zweifel die zeitanteilige lineare Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlicher Gebrauchsdauer und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer entscheidend. Ist der Käufer Unternehmer, so muss er offensichtliche Mängel spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich dem Verkäufer mitteilen. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Verkäufer bereit zu halten. Bei Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen sind Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer ausgeschlossen.

Bei Verkäufen an einen Unternehmer beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei neuen Sachen 1 Jahr, bei gebrauchten Sachen ist die Gewährleistung gänzlich ausgeschlossen.

Bei Verkäufen an einen Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei neuen Sachen 2 Jahre, bei gebrauchten Sachen 1 Jahr. Dies gilt nicht für Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise erstmals für ein Bauwerk verwendet werden.

§ 5 Haftung
Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die er, sein gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat. Dies gilt ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, insbesondere aus Verzug, sonstiger Pflichtverletzung oder unerlaubter Handlung. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

§ 6 Eigentumsvorbehalt
Verkaufte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentum des Verkäufers. Der Käufer verpflichtet sich, bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises weder durch Verkauf, Verpfändung, Vermietung, Verleihung noch sonst in irgendeiner Art über den Gegenstand zu verfügen. Er verpflichtet sich zur sofortigen Anzeige an den Verkäufer, wenn der Gegenstand von dritter Seite gepfändet oder in Anspruch genommen werden sollte. Alle zur Beseitigung von Pfändungen und Einbehaltungen sowie der zur Herbeischaffung des Gegenstandes aufgewendeten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten hat er zu erstatten, sofern er die Entstehung dieser Kosten schuldhaft verursacht hat. Der Käufer verpflichtet sich, den Gegenstand ordnungsgemäß zu behandeln sowie für entsprechende Reinigung zu sorgen, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist. Die Gefahr der Beschädigung und des Unterganges des Gegenstandes trägt der Käufer.

§ 7 Zahlung
Sämtliche Rechnungen des Verkäufers sind vorbehaltlich einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung sofort und ohne jeden Abzug fällig und zahlbar. Die Ablehnung von Schecks behält sich der Verkäufer ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Ist der Käufer mit seiner Zahlung in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 % (bei Unternehmern 8 %) über dem Basiszinssatz zu berechnen. Ist dem Verkäufer ein höherer Zinsschaden entstanden, kann er auch diesen geltend machen.
Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 8 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Es gilt das Recht der BRD, die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, wird als Erfüllungsort der Sitz des Verkäufers und für etwaige Streitigkeiten aus den Verträgen und damit im Zusammenhang stehenden Rechtsbeziehungen für beide Teile das Gericht als Gerichtsstand vereinbart, das für den Sitz des Verkäufers zuständig ist.

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen
(Service)

I. Geltung der Bedingungen
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen. Widersprechende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht anerkannt.


II. Vertragsabschluss
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sollen schriftlich vereinbart werden.


III. Umfang des Auftrages
Der Auftrag bezieht sich auf die Beseitigung der vom Auftraggeber angegebenen Beanstandung an dem Gerät. Werden bei eindeutiger Fehlerangabe während der Reparatur weitere Mängel festgestellt, so dürfen diese nur mit dem einzuholenden Einverständnis des Auftraggebers beseitigt werden. Ist der Auftraggeber nicht erreichbar, kann die Reparatur ausgeführt werden, wenn dies zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Betriebssicherheit notwendig und der Aufwand dafür im Verhältnis zu den Kosten des erteilten Reparaturauftrages geringfügig ist. Der Auftraggeber ist gehalten, auf Fehler, die nicht sofort oder nicht dauernd auftreten (Aussetz- oder Zeitfehler) bei Auftragsvergabe besonders hinzuweisen.


IV. Abrechnung nach Aufwand

Der entstandene Aufwand wird dem Auftraggeber in Rechnung gestellt, wenn ein Reparaturauftrag nicht ausgeführt werden kann, weil
- der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht auftritt
oder
- benötigte Ersatzteile nicht zu beschaffen sind
oder
- der Auftraggeber die Durchführung des Auftrages unmöglich macht
oder
- der Auftrag vor Abschluss zurückgezogen wird.


V. Abrechnung der Reparaturen
Die Abrechnung der Reparaturen erfolgt auf der Grundlage der im Betrieb ermittelten Arbeitswerte und unter Anrechnung der jeweils gültigen Stundensätze. Reparaturen werden nur gegen Barzahlung ausgeführt. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.


VI. Gewährleistung
Der Auftragnehmer leistet Gewähr zunächst nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Neuherstellung (Nacherfüllung). Mehrfache Nacherfüllungen sind zulässig, soweit sie für den Auftraggeber zumutbar sind. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen oder die weiter vorgesehenen gesetzlichen Ansprüche geltend machen. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr. Bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre.


VII. Haftung
Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die er, sein gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat. Dies gilt ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, insbesondere aus Verzug, sonstiger Pflichtverletzung oder aus unerlaubter Handlung. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.


VIII. Haftung nach Fertigstellung

Werden reparierte Gegenstände nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Fertigstellungs-meldung abgeholt, ist der Auftragnehmer befugt, etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Die Haftung während der Verwahrzeit wird ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Die verbleibende Schadensersatzhaftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.


IX. Pfandrecht / Eigentumsvorbehalt / Verwertungsrecht

Dem Auftragnehmer steht an der ihm übergebenen Reparatursache bis zum vollständigen Ausgleich seines Zahlungsanspruches ein Pfandrecht zu. Bis zur endgültigen Bezahlung der Reparaturkosten bleiben ferner alle eingebauten Ersatzteile Eigentum des Auftragnehmers, soweit sie nicht durch Einbau in das Eigentum des Auftraggebers übergegangen sind. Nach Ablauf von zwei Monaten nach Aufforderung zur Abholung ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber den Verkauf des Reparaturgegenstandes nach Ablauf einer weiteren Frist von einem Monat anzudrohen. Erfolgt eine Abholung auch innerhalb dieser Frist nicht, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Reparatur-gegenstand zur Deckung seiner Reparatur- und Aufbewahrungskosten zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwa erzielter Mehrerlös ist dem Auftraggeber zu erstatten.


X. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Es gilt das Recht der BRD, die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird als Erfüllungsort der Sitz des Verkäufers und für etwaige Streitigkeiten aus den Verträgen und damit im Zusammenhang stehenden Rechtsbeziehungen für beide Teile das Gericht als Gerichtsstand vereinbart, das für den Sitz des Auftragnehmers zuständig ist.

 

Stand 03/2013